Immobilienvorlagen und ChecklistenDeutschland
Geprüft am 28. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihren Fall vor der Unterschrift von einem Notar oder Anwalt prüfen.
Kaufen
- VorlageKaufangebot-Vorlage
- ChecklisteCheckliste zum Vorvertrag für den Immobilienkauf
- ChecklisteCheckliste für die Prüfung vor dem Immobilienkauf
So läuft ein Kauf ab
- 1
Kaufabsichtserklärung senden
Teilen Sie dem Verkäufer oder dem Makler Ihren Preis und Ihre Bedingungen in einem kurzen Schreiben mit (Kaufabsichtserklärung). Das Schreiben bindet niemanden.
- 2
Notar wählen
Ein Vertrag, der zum Kauf oder Verkauf eines Grundstücks verpflichtet, braucht einen Notar (BGB § 311b). Einen privaten Vorvertrag gibt es nicht. Meist schlägt der Käufer den Notar vor.
- 3
Entwurf des Notars prüfen
Der Notar entwirft den Kaufvertrag. Ist der Verkäufer ein Unternehmer, etwa ein Bauträger, soll ein Käufer, der Verbraucher ist, den Entwurf zwei Wochen vorher erhalten.
- 4
Beim Notar unterschreiben
Beide Parteien unterschreiben beim Notar, der den Vertrag vollständig vorliest. Danach lässt der Notar eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen.
- 5
Notar bereitet den Vollzug vor
Der Notar holt die Löschungsunterlagen für bestehende Belastungen, das Negativattest der Gemeinde zum Vorkaufsrecht und Genehmigungen ein und teilt dann die Kaufpreisfälligkeit mit.
- 6
Kaufpreis und Steuer zahlen
Der Käufer zahlt den Kaufpreis bei Fälligkeit. Meist zahlt der Käufer die Grunderwerbsteuer: 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises, je nach Land.
- 7
Eintragung als Eigentümer
Nach Zahlung und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts trägt das Grundbuchamt den Käufer als Eigentümer ein, oft mehrere Monate nach der Beurkundung.
Mieten
- VorlageMietvertrag-Vorlage für Wohnraum
- VorlageÜbergabeprotokoll-Vorlage
- VorlageKündigungsschreiben-Vorlage für Mieter
So läuft eine Miete ab
- Recht und Form
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, §§ 535 ff.). Der Mieterschutz ist meist zwingend. Ein amtliches Mietvertragsformular gibt es nicht.
- Mietdauer
- Meist unbefristet. Eine Befristung ist nur aus einem Grund nach BGB § 575 wirksam.
- Obergrenze der Kaution
- Drei Monatsmieten ohne Betriebskosten. Der Mieter darf in drei Raten zahlen.
- Kündigungsfristen
- Mieter: etwa drei Monate, ohne Grund. Vermieter: berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf, und drei bis neun Monate.
- Mietpreisbremse
- In angespannten Märkten, die ein Land bestimmt, höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Zulässig bis 31. Dez. 2029.
- Mietspiegel
- Zeigt die ortsübliche Vergleichsmiete. Pflicht in Gemeinden über 50.000 Einwohnern.
- Maklerprovision
- Ein Makler, den der Vermieter beauftragt, darf vom Mieter keine Provision verlangen.
- Geplante Reform
- Ein Regierungsentwurf vom April 2026 zu Indexmieten, möbliertem Wohnen und Kurzzeitvermietung liegt dem Bundestag vor.