Mietvertrag über Wohnraum
1.Vertragsparteien
- 1.1
Vermieter: Vermieter, Anschrift des Vermieters, vertreten durch Vertreter des Vermieters, falls vorhanden.
Nennen Sie jeden Eigentümer, der vermietet. Eine Hausverwaltung unterschreibt nur mit schriftlicher Vollmacht.
- 1.2
Mieter: Mieter, bisher wohnhaft Bisherige Anschrift des Mieters.
Geben Sie das Geburtsdatum jedes Mieters an. Jede hier genannte Person ist Vertragspartei und unterschreibt. Ein Partner, der später ohne Nennung einzieht, ist kein Mieter.
- 1.1
2.Mietsache
- 2.1
Vermietet wird zu Wohnzwecken die Wohnung Anschrift der Wohnung, Geschoss und Lage, bestehend aus Räume. Die Wohnfläche beträgt ca. Wohnfläche m².
Geben Sie die Fläche an, die Sie gemessen haben. Ist die wirkliche Fläche deutlich kleiner als angegeben, entsteht Streit über die Miete.
- 2.2
Mitvermietet sind: Mitvermietete Räume. Der Mieter ist berechtigt, folgende gemeinschaftliche Einrichtungen nach der Hausordnung mitzubenutzen: Gemeinschaftliche Einrichtungen.
Geben Sie die Nummer jedes Kellers, jeder Garage und jedes Stellplatzes an.
- 2.3
Dem Mieter werden folgende Schlüssel übergeben: Übergebene Schlüssel.
Geben Sie Anzahl und Art jedes Schlüssels an. Halten Sie die Schlüssel auch im Übergabeprotokoll fest.
- 2.1
3.Mietzeit
- 3.1
Optional
Das Mietverhältnis beginnt am Beginn des Mietverhältnisses und läuft auf unbestimmte Zeit.
Behalten Sie diese oder die nächste Klausel. Der unbefristete Mietvertrag ist in Deutschland der Normalfall.
- 3.2
Optional
Das Mietverhältnis beginnt am Beginn des Mietverhältnisses und endet am Ende der Befristung. Der Vermieter teilt dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich den Grund der Befristung mit: Nach Ablauf der Mietzeit will er Grund der Befristung (§ 575 Abs. 1 BGB).
Behalten Sie eine der beiden Klauseln. Gründe: Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Familie, größere Bauarbeiten, Vermietung an Dienstverpflichtete. Konkret beschreiben, sonst unbefristet.
- 3.1
4.Miete
- 4.1
Die monatliche Miete beträgt: Nettokaltmiete Nettokaltmiete Euro; Vorauszahlung auf die Betriebskosten Betriebskostenvorauszahlung Euro; Vorauszahlung auf die Heiz- und Warmwasserkosten Vorauszahlung Heizung/Warmwasser Euro; insgesamt Monatliche Gesamtzahlung Euro.
Vorauszahlungen müssen angemessen sein, nah an den zu erwartenden tatsächlichen Kosten.
- 4.2
Optional
Die Wohnung liegt in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 556d BGB). Der Vermieter hat dem Mieter vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Textform folgende Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB erteilt: Auskunft zur Mietpreisbremse.
Nur in einem Gebiet mit Mietpreisbremse behalten, wenn eine Ausnahme eine Miete über 10% über der Vergleichsmiete erlaubt. Ohne diese vorherige Auskunft greift die Ausnahme nicht.
- 4.1
5.Mietänderungen
- 5.1
Optional
Die Miete kann nach den gesetzlichen Vorschriften geändert werden, insbesondere bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB).
Behalten Sie eine der drei Klauseln. Dies ist der Regelfall. Der Vermieter kann nach 15 Monaten ohne Änderung eine Erhöhung verlangen, innerhalb der Grenzen in den Eckdaten.
- 5.2
Optional
Die Nettokaltmiete erhöht sich wie folgt (Staffelmiete nach § 557a BGB): Mietstaffeln. Jede Miete bleibt mindestens ein Jahr unverändert. Während der Laufzeit der Staffelmiete sind Erhöhungen nach den §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen.
Behalten Sie eine der drei Klauseln. Geben Sie jede Staffel in Euro an, mit mindestens einem Jahr Abstand. In einem Gebiet mit Mietpreisbremse muss jede Staffel bei ihrem Beginn die Grenze einhalten.
- 5.3
Optional
Die Nettokaltmiete wird durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt (Indexmiete nach § 557b BGB). Ausgangswert ist der Index für den Monat Basismonat des Preisindex. Eine Änderung der Miete ist durch Erklärung in Textform geltend zu machen, in der die Änderung des Index und die neue Miete oder die Erhöhung in Euro anzugeben sind. Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Die geänderte Miete ist ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen.
Behalten Sie eine der drei Klauseln. Während einer Indexmiete kann der Vermieter keine Erhöhung auf die Vergleichsmiete verlangen. Siehe den Entwurf zu Indexanstiegen über 3%.
- 5.1
6.Betriebskosten
- 6.1
Der Mieter trägt folgende Betriebskosten im Sinne von § 2 der Betriebskostenverordnung: Vom Mieter getragene Betriebskosten. Sie werden nach Umlageschlüssel umgelegt, soweit sie nicht nach Verbrauch erfasst werden.
Nennen Sie jede Kostenart. Der Vermieter kann nur Betriebskosten umlegen, die der Vertrag nennt. Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten.
- 6.2
Die Kosten für Heizung und Warmwasser werden nach der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abgerechnet.
Streichen Sie diese Klausel, wenn der Mieter einen eigenen Gas- oder Stromvertrag für die Heizung hat.
- 6.3
Über die Vorauszahlungen rechnet der Vermieter jährlich ab. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Der Mieter kann die Belege einsehen.
Nach dieser Frist verliert der Vermieter jede Nachforderung, außer er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Der Mieter hat 12 Monate nach Zugang der Abrechnung für Einwendungen.
- 6.1
7.Zahlung der Miete
- 7.1
Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, kostenfrei auf folgendes Konto zu zahlen: Bankkonto des Vermieters.
- 7.1
8.Mietsicherheit (Kaution)
- 8.1
Der Mieter leistet eine Mietsicherheit in Höhe von Kaution Euro. Sie beträgt höchstens das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete. Der Mieter ist berechtigt, sie in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.
Höchstens das 3-Fache der Nettokaltmiete. Eine Klausel, die mehr oder die ganze Summe auf einmal verlangt, ist insoweit unwirksam.
- 8.2
Der Vermieter legt die Sicherheit getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz an. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.
- 8.3
Nach Ende des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung rechnet der Vermieter innerhalb angemessener Frist über die Sicherheit ab und zahlt sie nebst Zinsen zurück, soweit ihm keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr zustehen.
Das Gesetz setzt keine feste Frist. Der Vermieter darf einen angemessenen Teil einbehalten, bis die letzte Betriebskostenabrechnung erstellt ist.
- 8.1
9.Gebrauch der Mietsache
- 9.1
Die Wohnung wird von folgenden Personen bewohnt: Personen, die in der Wohnung leben. Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der Wohnung an Dritte bedarf der Erlaubnis des Vermieters.
Nennen Sie alle, die in der Wohnung leben werden. Fragen Sie den Vermieter schriftlich, bevor eine weitere Person einzieht.
- 9.2
Tierhaltung: Tierhaltung.
Vereinbaren Sie jedes Tier schriftlich, um Streit zu vermeiden.
- 9.3
Die Hausordnung in der Anlage ist Bestandteil dieses Vertrags.
Streichen Sie diese Klausel, wenn es keine Hausordnung gibt.
- 9.1
10.Erhaltung und Schönheitsreparaturen
- 10.1
Der Vermieter erhält die Wohnung während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Der Mieter zeigt dem Vermieter Mängel und Schäden unverzüglich an.
- 10.2
Optional
Die Wohnung wird renoviert übergeben. Der Mieter führt die Schönheitsreparaturen fachgerecht aus, soweit der Zustand der Wohnung dies infolge seines Gebrauchs erfordert. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper und Rohre sowie der Innentüren und der Fenster und Außentüren von innen.
Bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung streichen, außer der Mieter erhält einen angemessenen Ausgleich. Keine starren Fristen und keine Renovierungspflicht bei Auszug unabhängig vom Zustand.
- 10.1
11.Kündigung
- 11.1
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang beim Empfänger an.
Schriftform bedeutet einen Brief auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail, ein Fax oder eine SMS genügt nicht.
- 11.2
Der Mieter kann spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 BGB). Seine Kündigungsfrist verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Eine Kündigung des Vermieters muss ihre Gründe angeben. Eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
- 11.3
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach den §§ 543 und 569 BGB bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund ist etwa ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen oder ein Rückstand von zwei Monatsmieten über einen längeren Zeitraum.
- 11.1
12.Rückgabe der Mietsache
- 12.1
Bei Ende des Mietverhältnisses gibt der Mieter die Wohnung geräumt, besenrein und mit allen Schlüsseln zurück. Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
- 12.2
Bei Einzug und Auszug erstellen die Parteien gemeinsam ein Übergabeprotokoll mit den Zählerständen. Beide Parteien unterschreiben es und erhalten eine Ausfertigung.
Die Ersatzansprüche des Vermieters verjähren sechs Monate, nachdem er die Wohnung zurückerhalten hat. Darum ist das Auszugsprotokoll wichtig.
- 12.1
13.Mehrere Mieter
- 13.1
Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Eine Kündigung muss von allen Mietern erklärt werden und an alle Mieter gerichtet sein.
Streichen Sie diesen Abschnitt, wenn es nur einen Mieter gibt. Ein Mieter allein kann den Vertrag nicht für alle beenden.
- 13.1
14.Energieausweis, Meldebestätigung und Vermittlung
- 14.1
Der Vermieter hat dem Mieter den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und übergibt ihm eine Kopie: Energieausweis. Der Energieausweis dient der Information; er ist nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung.
Geben Sie die Art (Bedarf oder Verbrauch), die Energieeffizienzklasse und das Ausstellungsdatum an.
- 14.2
Der Vermieter bestätigt dem Mieter den Einzug schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG).
Der Mieter braucht diese Bestätigung, um sich binnen zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
- 14.3
Optional
Hat der Vermieter einen Wohnungsvermittler beauftragt, trägt er dessen Vergütung allein.
Ein Makler darf vom Mieter nur Provision verlangen, wenn der Mieter ihn beauftragt hat und der Makler die Wohnung ausschließlich für diesen Mieter gesucht hat.
- 14.1
15.Sonstige Vereinbarungen
- 15.1
Sonstige Vereinbarungen
Eine Klausel, die zum Nachteil des Mieters von den Mietrechtsregeln des BGB abweicht, ist unwirksam, wo das Gesetz es bestimmt: Kaution, Kündigungsfristen, Mietpreisbremse, Mieterhöhungen.
- 15.2
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- 15.1
16.Anlagen und Unterschriften
- 16.1
Anlagen: Kopie des Energieausweises, Hausordnung, Übergabeprotokoll, Weitere Anlagen.
- 16.2
Ort der Unterzeichnung, den Datum der Unterzeichnung. Unterschrift des Vermieters. Unterschrift aller Mieter.
Jede Partei unterschreibt beide Exemplare eigenhändig.
- 16.1