Mietvertrag für Wohnräume (unbefristet)
1.Vertragsparteien
- 1.1
Vermieterschaft: Vermieter.
Geben Sie Name oder Firma und Adresse an. Handelt eine Verwaltung, nennen Sie Vermieter und Verwaltung.
- 1.2
Mieterschaft: Mieter. Mehrere Mieter haften solidarisch für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
Geben Sie für jeden Mieter vollständigen Namen, Geburtsdatum und aktuelle Adresse an. Bei einer Familienwohnung schützt das Gesetz auch einen Ehegatten, der nicht unterzeichnet (OR Art. 266m, 266n).
- 1.1
2.Mietobjekt
- 2.1
Vermietet wird in der Liegenschaft Adresse der Liegenschaft folgende Wohnung: Wohnung. Nebenräume und Mitbenützung: Nebenräume und gemeinsame Einrichtungen. Abstellplatz oder Garage: Abstellplatz oder Garage.
Ein mit der Wohnung vermieteter Abstellplatz folgt den Regeln der Wohnung (VMWG Art. 1). Vermieten Sie ihn im selben Vertrag.
- 2.2
Mitvermietete Einrichtungen: Mitvermietete Geräte und Einrichtungen.
- 2.3
Das Mietobjekt wird ausschliesslich zu Wohnzwecken vermietet.
- 2.1
3.Mietbeginn und Kündigung
- 3.1
Das Mietverhältnis beginnt am Mietbeginn und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
- 3.2
Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf folgende Termine gekündigt werden: Kündigungstermine.
Der Vertrag kann längere Fristen vorsehen. Nennt er keine Termine, fragen Sie die Schlichtungsbehörde nach dem Ortsgebrauch. Eine verspätete Kündigung gilt auf den nächstmöglichen Termin.
- 3.3
Optional
Die Kündigung ist erstmals auf den Erster möglicher Kündigungstermin zulässig.
Eine Mindestdauer bindet beide Parteien. Streichen Sie die Klausel, wenn Sie keine wollen. Der Mieter kann mit einem geeigneten Ersatzmieter trotzdem früher ausziehen (OR Art. 264).
- 3.4
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung durch die Vermieterschaft erfolgt mit dem vom Kanton genehmigten Formular und ist bei einer Familienwohnung dem Mieter und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner separat zuzustellen.
Eine Kündigung des Vermieters, die diese Regeln verletzt, ist nichtig (OR Art. 266o). Der Mieter kann sie innert 30 Tagen nach Empfang bei der Schlichtungsbehörde anfechten.
- 3.1
4.Mietzins
- 4.1
Der monatliche Mietzins beträgt: Nettomietzins CHF Nettomietzins pro Monat in CHF; Nebenkosten CHF Nebenkosten pro Monat in CHF (Nebenkosten akonto oder pauschal); Abstellplatz oder Garage CHF Mietzins Abstellplatz pro Monat in CHF; Total CHF Monatlicher Gesamtbetrag in CHF.
In Zürich stehen dieselben Beträge auf dem Formular zum Anfangsmietzins, zusammen mit dem Vormietzins und der Begründung einer allfälligen Erhöhung.
- 4.1
5.Nebenkosten
- 5.1
Folgende Nebenkosten werden separat zum Nettomietzins erhoben: Verrechnete Nebenkosten. Nicht aufgeführte Nebenkosten sind im Nettomietzins inbegriffen.
Reparatur und Erneuerung der Heizung sind nicht anrechenbar (VMWG Art. 6).
- 5.2
Bei Akontozahlungen erstellt die Vermieterschaft mindestens einmal jährlich eine Abrechnung über die Abrechnungsperiode Abrechnungsperiode der Nebenkosten. Die Mieterschaft kann Einsicht in die Belege verlangen. Bei einer Pauschale stützt sich deren Höhe auf den Durchschnitt dreier Jahre.
Bei einer Pauschale gibt es keine jährliche Abrechnung und keinen Saldo zu zahlen oder zu erstatten.
- 5.1
6.Zahlung
- 6.1
Der Mietzins einschliesslich Nebenkosten ist monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten des Monats auf folgendes Konto zu bezahlen: Konto für Mietzinszahlungen.
Ohne diese Klausel ist der Mietzins am Ende jedes Monats fällig, sofern der Ortsgebrauch keinen anderen Termin vorsieht (OR Art. 257c).
- 6.1
7.Mietzinsgrundlagen
- 7.1
Der Mietzins basiert auf einem hypothekarischen Referenzzinssatz von Referenzzinssatz des Mietzinses %, auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von Stand und Basis des Konsumentenpreisindex und auf der allgemeinen Kostensteigerung bis Allgemeine Kostensteigerung berücksichtigt bis.
Das zuständige Bundesdepartement veröffentlicht den Referenzzinssatz jedes Quartal (VMWG Art. 12a). Spätere Erhöhungen und Herabsetzungsbegehren messen sich an diesen Werten.
- 7.2
Mietzinsanpassungen richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und erfolgen durch die Vermieterschaft mit dem vom Kanton genehmigten Formular.
Eine Erhöhung gilt frühestens ab dem nächsten Kündigungstermin. Der Mieter kann sie innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten (OR Art. 270b).
- 7.1
8.Sicherheitsleistung (Mietkaution)
- 8.1
Die Mieterschaft leistet eine Sicherheit von CHF Kaution in CHF. Die Vermieterschaft hinterlegt sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder Depot, das auf den Namen der Mieterschaft lautet.
Die Kaution beträgt höchstens 3 Monatsmietzinse (OR Art. 257e Abs. 2). Die Kantone können ergänzende Regeln erlassen (OR Art. 257e Abs. 4).
- 8.2
Die Bank gibt die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil heraus. Hat die Vermieterschaft innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch rechtlich geltend gemacht, kann die Mieterschaft die Rückerstattung von der Bank verlangen.
- 8.1
9.Übergabe
- 9.1
Die Vermieterschaft übergibt das Mietobjekt am Übergabedatum in gereinigtem und zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichem Zustand. Die Parteien erstellen bei der Übergabe gemeinsam ein Übergabeprotokoll, das Bestandteil dieses Vertrags ist.
Der Mieter sollte Mängel, die nicht im Protokoll stehen, bald nach dem Einzug schriftlich melden, damit sie ihm bei Mietende nicht belastet werden.
- 9.2
Auf Verlangen legt die Vermieterschaft das Rückgabeprotokoll des vorangegangenen Mietverhältnisses zur Einsicht vor und teilt die Höhe des bisherigen Mietzinses mit.
Dies ist ein gesetzliches Recht des Mieters (OR Art. 256a).
- 9.1
10.Gebrauch und Hausordnung
- 10.1
Die Mieterschaft gebraucht das Mietobjekt sorgfältig und nimmt auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht. Die beigelegte Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrags.
Nach schriftlicher Mahnung erlaubt eine schwere und fortgesetzte Pflichtverletzung dem Vermieter die Kündigung mit 30 Tagen Frist auf Ende eines Monats (OR Art. 257f).
- 10.2
Optional
Haustiere: Haustiere erlaubt.
Behalten Sie die Klausel, wenn Sie Katzen oder Hunde erlauben oder einschränken wollen. Streichen Sie sie, wenn die Hausordnung Haustiere bereits regelt.
- 10.3
Erneuerungen und Änderungen am Mietobjekt durch die Mieterschaft bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Vermieterschaft.
Stimmt der Vermieter zu und will er bei Mietende den ursprünglichen Zustand zurück, muss dies schriftlich vereinbart sein (OR Art. 260a).
- 10.1
11.Unterhalt und Mängel
- 11.1
Die Mieterschaft beseitigt auf eigene Kosten Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch, im Einzelfall bis zu einem Betrag von CHF Grenze kleiner Unterhalt für Mieter, CHF.
Ohne Betrag bestimmt der Ortsgebrauch den kleinen Unterhalt. Der Vermieter muss die Wohnung gebrauchstauglich halten. Eine Abwälzung auf den Mieter ist nichtig (OR Art. 256 Abs. 2).
- 11.2
Andere Mängel meldet die Mieterschaft der Vermieterschaft umgehend. Die Vermieterschaft beseitigt sie innert angemessener Frist. Die Mieterschaft duldet notwendige Arbeiten und Besichtigungen, die ihr rechtzeitig angezeigt werden.
Ein Mieter, der einen Mangel nicht meldet, haftet für den daraus entstehenden Schaden (OR Art. 257g).
- 11.1
12.Untermiete
- 12.1
Die Mieterschaft kann das Mietobjekt mit Zustimmung der Vermieterschaft ganz oder teilweise untervermieten. Die Vermieterschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Mieterschaft die Bedingungen der Untermiete nicht bekannt gibt, diese im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich sind oder der Vermieterschaft daraus wesentliche Nachteile entstehen.
Das entspricht OR Art. 262. Der Mieter haftet dem Vermieter weiter dafür, wie der Untermieter die Wohnung gebraucht.
- 12.1
13.Vorzeitige Rückgabe
- 13.1
Gibt die Mieterschaft das Mietobjekt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder des Kündigungstermins zurück, wird sie von ihren Verpflichtungen nur befreit, wenn sie einen für die Vermieterschaft zumutbaren, zahlungsfähigen Ersatzmieter vorschlägt, der bereit ist, den Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Sonst schuldet der Mieter den Mietzins bis zum nächstmöglichen Mietende. Der Vermieter muss sich Mietzinse aus einer Weitervermietung anrechnen lassen (OR Art. 264).
- 13.1
14.Rückgabe
- 14.1
Die Mieterschaft gibt das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses gereinigt und in dem Zustand zurück, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Für normale Abnützung haftet sie nicht.
Der Schadenersatz ist auf die Reparaturkosten oder den Zeitwert begrenzt. Die gemeinsame Lebensdauertabelle der Hauseigentümer- und Mieterverbände hilft bei der Berechnung.
- 14.2
Die Parteien prüfen das Mietobjekt bei der Rückgabe gemeinsam und halten Mängel in einem Rückgabeprotokoll fest. Die Vermieterschaft meldet Mängel, für welche die Mieterschaft einzustehen hat, sofort.
Ein Vermieter, der Mängel nicht sofort rügt, verliert seinen Anspruch, ausser bei Mängeln, die eine übliche Prüfung nicht zeigt (OR Art. 267a).
- 14.1
15.Besondere Vereinbarungen
- 15.1
Weitere Vereinbarungen
Eine Bestimmung darf vom zwingenden Mietrecht nicht zum Nachteil des Mieters abweichen. Fügen Sie keine feste Auszugsgebühr und keine Kauf- oder Versicherungspflicht ein.
- 15.1
16.Beilagen
- 16.1
Bestandteil dieses Vertrags sind: Beilagen.
Im Kanton Zürich und in anderen Kantonen mit Formularpflicht führen Sie hier das unterzeichnete Formular zum Anfangsmietzins auf und übergeben es spätestens bei der Übergabe.
- 16.1
17.Unterschriften
- 17.1
Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt. Ort der Unterzeichnung, Datum der Unterzeichnung. Die Vermieterschaft: ______. Die Mieterschaft: ______.
Jeder Mieter unterzeichnet. Bei mehr als zwei Parteien ein Exemplar pro Partei erstellen.
- 17.1