Gebot zum Kauf einer Immobilie
1.Bieter
- 1.1
Der/die Unterzeichnende Vollständiger Name jedes Bieters, Personennummer/D-Nummer Ausweisnummer, D-Nummer oder Geburtsdatum, Adresse Adresse des Bieters, Telefon und E-Mail Telefon und E-Mail, im Folgenden „der Bieter“, gibt hiermit ein Gebot auf die unten genannte Immobilie ab.
Jede Person, die Eigentümer der Immobilie wird, unterzeichnet. Bieten zwei Personen gemeinsam, geben Sie den Anteil jeder Person im Feld für die Bedingungen oder später im Kaufvertrag an.
- 1.2
Das Gebot wird an Maklerfirma und verantwortlicher Makler, Auftragsnummer Auftragsnummer aus dem Prospekt, zur Weiterleitung an den Verkäufer gesendet.
Schreiben Sie bei einem Privatverkauf ohne Makler hier den Namen des Verkäufers und senden Sie das Gebot direkt an den Verkäufer.
- 1.1
2.Die Immobilie
- 2.1
Das Gebot betrifft die Immobilie Adresse der Immobilie, Grundbuchbezeichnung, mit ihren Rechten und ihrem Zubehör wie im Verkaufsprospekt beschrieben.
Geben Sie die Gemeinde, gnr. und bnr. an, bei einer Eigentumswohnung zusätzlich die Sektionsnummer (snr.). Bei einem borettslag geben Sie dessen Namen und die Anteilsnummer (andelsnr.) an.
- 2.1
3.Kaufpreis
- 3.1
Das Gebot beträgt Gebotspreis in NOK, in Ziffern NOK, in Worten Gebotspreis in Worten Kronen, zuzüglich der im Verkaufsprospekt genannten Kosten.
Zu den Kosten zählen die Dokumentenabgabe bei Volleigentum und die Eintragungsgebühren. Bei einem Genossenschaftsanteil enthält der Preis nicht Ihren Anteil an der Schuld (fellesgjeld).
- 3.1
4.Finanzierung
- 4.1
Kaufpreis und Kosten werden mit einem Darlehen von Darlehensbetrag in NOK NOK von Bank, Berater, Telefon und E-Mail und Eigenmitteln von Eigenmittel in NOK NOK finanziert. Der Bieter stimmt zu, dass der Makler die Bank zur Prüfung der Finanzierung kontaktiert.
Der Makler muss die Finanzierung prüfen, bevor der Verkauf vereinbart wird. Legen Sie die schriftliche Finanzierungsbestätigung der Bank bei, falls Sie eine haben.
- 4.1
5.Übergabe
- 5.1
Das gewünschte Übergabedatum ist der Gewünschtes Übergabedatum oder nach weiterer Vereinbarung.
Ist kein Datum vereinbart, kann der Käufer die Übergabe zum dritten Monatswechsel nach dem Zeitpunkt verlangen, an dem die Vereinbarung bindend wurde, sobald er gezahlt hat.
- 5.1
6.Bedingungen
- 6.1
Das Gebot steht unter folgenden Bedingungen: Bedingungen, falls vorhanden.
Nennen Sie jede Bedingung genau, mit dem Datum, bis zu dem sie erfüllt sein muss. Der Makler teilt sie dem Verkäufer und anderen Bietern mit.
- 6.1
7.Annahmefrist
- 7.1
Das Gebot bindet den Bieter bis Annahmefrist, Datum und Uhrzeit. Die Annahme muss dem Bieter vor Ablauf der Frist zugehen. Geht vor Ablauf der Frist keine Annahme ein, erlischt das Gebot.
Bei einem Verbraucherverkauf darf die Frist nicht vor 12:00 Uhr am ersten Werktag nach der letzten angekündigten Besichtigung enden.
- 7.2
Dem Bieter ist bekannt, dass das Gebot nicht zurückgezogen werden kann, nachdem der Verkäufer davon Kenntnis erlangt hat, und dass beim Kauf von Immobilien kein Widerrufsrecht besteht.
- 7.3
Eine Antwort des Verkäufers, die den Preis, das Übergabedatum oder andere Bedingungen ändert, ist ein neues Angebot und keine Annahme dieses Gebots.
- 7.1
8.Verkaufsunterlagen
- 8.1
Der Bieter bestätigt, den Verkaufsprospekt und seine Anlagen gelesen zu haben, einschließlich des Zustandsberichts, der Selbstauskunft des Verkäufers und der Verbraucherinformation zum Bieten (Forbrukerinformasjon om budgivning), und hatte Gelegenheit, die Immobilie zu besichtigen.
Es gilt als bekannt, was der Zustandsbericht und die Verkaufsunterlagen klar angeben. Lesen Sie sie, bevor Sie bieten.
- 8.1
9.Unterschrift
- 9.1
Ort: Ort der Unterzeichnung. Datum und Uhrzeit: Datum und Uhrzeit der Unterzeichnung. Unterschrift des Bieters.
- 9.2
Annahme des Verkäufers: Das Gebot wird zu den oben genannten Bedingungen angenommen. Datum und Uhrzeit: Datum und Uhrzeit der Annahme durch den Verkäufer. Unterschrift des Verkäufers.
Jeder eingetragene Eigentümer unterzeichnet die Annahme. Ein Ehegatte muss zusätzlich schriftlich zustimmen, wenn die Immobilie die gemeinsame Wohnung des Paars ist.
- 9.1